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von nora34
07.08.2007, 18:50
Forum: Der Arztbesuch
Thema: Rabattverträge-Wieso bekomme ich mein altes Mittel nicht?
Antworten: 5
Zugriffe: 13213

Rabattgesetze einfach erklärt!

Ich habe hier die häufigsten Fragen und deren Antworten zum Rabattgesetz einmal aufgelistet. Damit werden dann schonmal die häufigsten Fragen greklärt, denke ich. Die Wirkstoffe sind aber identisch und es darf gar nichts anderes aufgeschrieben werden und in der Apotheke abgegeben werden als das, was auf dem Rezept steht und was Sie vorher auch hatten. Wie gesagt, "nur" die Firmen und nicht wirksame Nebenbestandteile der Tabletten können jetzt neu sein.

FRAGE 1: Warum bekomme ich die gewohnte Arznei nicht mehr?
Im Frühjahr haben fast alle Krankenkassen mit verschiedenen Arzneimittelherstellern Rabattverträge abgeschlossen. Das ist vom Gesetzgeber politisch gewollt. Die Rabatte sollen zu mehr Wettbewerb führen und die Krankenkassen bei den Arzneimittelausgaben entlasten.Es gibt unterschiedliche Typen von Rabattverträgen. Manche Kassen haben Verträge mit den großen Generikaherstellern über ihre ganzen Sortimente abgeschlossen. Hier dürfte es eigentlich keine Probleme bei der Abgabe in der Apotheke geben. Andere Kassen, vor allem die AOK, haben Verträge für einzelne Wirkstoffe mit bislang in Deutschland weniger bekannten Herstellern geschlossen. Apotheker berichten, dass diese Arzneien nicht immer verfügbar sind.Vertragsärzte sind gesetzlich zu wirtschaftlicher Verordnungsweise verpflichtet. Das bedeutet, dass das Angebot an rabattierten Arzneimitteln auch genutzt werden muss. Eine Umstellung auf solche Präparate ist deshalb notwendig, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.Normalerweise geschieht dies so: auf dem Kassenrezept werden nur der Wirkstoff, die Dosierung und die Packungsgröße aufgeschrieben. Aufgrund dieser Angaben ist der Apotheker gesetzlich seit dem 1. April verpflichtet, ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben.Gibt es für einen Wirkstoff mehrere Rabattarzneimittel, dann kann es sein, dass ein chronisch kranker Patient im Zeitablauf unterschiedliche Medikamente in der Apotheke bekommt: Dabei unterscheiden sich die Verpackung und das Aussehen der Tablette - der Wirkstoff ist jedoch identisch.Es kann aber sein, dass die rabattierte Arznei in der Apotheke nicht vorrätig ist. Das muss dann beim Großhandel bestellt werden. Ist auch der Großhändler nicht lieferfähig, dann darf der Apotheker ein anderes, wirkstoffgleiches, ebenfalls preisgünstiges Arzneimittel abgeben.

FRAGE 2: Wirkt das neue Medikament genauso wie das alte?
Ein Austausch von Arzneimitteln ist nur dann vorgesehen und möglich, wenn der Wirkstoff und die Dosierung die gleiche ist. Im Regelfall gibt es demnach keine Unterschiede bei der Wirkung, der Wirksamkeit und den Nebenwirkungen wirkstoffgleicher Generika. Allerdings können sich die Verpackung, die Farbe und die Form von Tabletten/Kapseln unterscheiden.Wirkstoffgleiche Generika sind jedoch nicht in jeder Hinsicht identisch. Manche Eigenschaften hängen vom Produktionsprozess und von verwendeten Hilfsstoffen ab. Sie können in Ausnahmefällen die Wirksamkeit beeinflussen und auch Folge unerwünschter Arzneimittelwirkungen sein.Wenn dies beobachtet wird, sollte der Arzt konsultiert werden.

FRAGE 3: Lohnt es sich, von Apotheke zu Apotheke zu laufen?
In der Tat kommt es vor, dass ein rabattiertes Arzneimittel in der Apotheke nicht direkt verfügbar ist. Ob es sinnvoll ist, dann in anderen Apotheken nachzufragen, wird von der Apothekendichte vor Ort abhängen. Außer in Großstädten, in denen oft mehrere Apotheken fußläufig bequem erreichbar sind, wird es wenig Sinn machen, sich auf die Suche zu begeben. In der Regel ist es der bequemere Weg, dass der Apotheker das rezeptierte Arzneimittel beim Großhandel bestellt, das meist innerhalb weniger Stunden geliefert wird. Viele Apotheken haben überdies einen Lieferservice, so dass der Patient nicht mehrfach die Apotheke aufsuchen muss. Vor allem für gehbehinderte Patienten oder solche Menschen, deren Mobilität eingeschränkt ist, kann dies wichtig sein.

FRAGE 4: Kann ich als Patient die Differenz eines teureren Mittels selbst bezahlen?
Das kommt drauf an. Normalerweise ist dies nicht möglich.Denn die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet: Der Patient hat nur Anspruch auf genau die Leistung, die der Arzt verordnet - und das ist im Regelfall das rabattierte Arzneimittel. Eine Wahlmöglichkeit des Patienten zugunsten eines teureren Arzneimittels, mit der Option die Differenz selbst zu bezahlen, gibt es im Sachleistungssystem nicht.Nach der am 1. April in Kraft getretenen Gesundheitsreform können auch die gesetzlichen Krankenkassen aber Kostenerstattungstarife anbieten. Sie geben dem Patienten mehr Spielräume bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Die Kasse bezahlt dann aber nur einen Teil.

FRAGE 5: Was passiert, wenn ich das neue Medikament nicht vertrage?

Zunächst: Es dürfen nur Arzneimittel mit demselben Wirkstoff in derselben Dosierung ausgetauscht werden. Deshalb ist es eher unwahrscheinlich, dass ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht vertragen wird.Dennoch können der Produktionsprozess und die Verwendung unterschiedlicher Hilfsstoffe Einfluss auf die Verträglichkeit haben. Wenn dies beobachtet wird, muss der Patient den Arzt darüber informieren, der darüber entscheidet, ob das Medikament abgesetzt und gegen ein anderes ausgetauscht wird.

FRAGE 6: Kann der Arzt das gewohnte Arzneimittel auf einem Privatrezept verordnen?
Grundsätzlich nicht. Das wäre ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten. Denn der Vertragsarzt muss einem Kassenpatienten die Leistung ermöglichen, die die Krankenkasse bezahlt. Das folgt aus dem Sachleistungsprinzip. Zu diesem Prinzip gehört auch, dass der Kassenpatient nur Anspruch auf diejenige Leistung hat, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Wenn der Arzt meint, dass ein rabattiertes Arzneimittel medizinisch seinen Zweck erfüllt, dann darf er keine Privatverordnung eines anderen Arzneimittels vornehmen.Das kann in Zukunft, wenn der Patient es will, anders sein. Nach der Gesundheitsreform können Krankenkassen Kostenerstattungstarife anbieten. Einen solchen Tarif können GKV-Versicherte dann wählen. Unter diesen Umständen wäre die Verordnung des gewohnten, aber teureren Arzneimittels auf Privatrezept möglich. Bei der Kasse könnte sich der Versicherte einen Teil der Kosten erstatten lassen: den Preis des rabattierten Arzneimittels, natürlich abzüglich des Rabatts.

Quelle: http://www.aerztezeitung.de
von nora34
06.08.2007, 20:23
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Thema: Jucken bei Neurodermitis...Was tun?
Antworten: 13
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Kieselgel gegen Juckreiz

Das Kieselsäuregel kann ich auch nur wärmstens empfehlen. Und generell, wenn es mal juckt, NIE kratzen, dafür aber über die juckende Stelle streicheln und das kühle Gel benutzen.
Das lindert sanft, effektiv und Deine Haut wird es Dir danken...