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Das Impfsystem in Deutschland

by joe

Hierarchisch strukturiert & übersichtlich organisiert

IMPFUNG IMPFSYSTEM

Der Begriff System hat eine mehrfache Bedeutung. Als System wird beispielsweise eine Regierungsform, eine staatliche oder auch wirtschaftliche Organisation bezeichnet. System ist auch ein wissenschaftliches Schema, oder ein Prinzip, nach dem etwas geordnet beziehungsweise gegliedert ist. Jede dieser Definitionen trifft auf Das Impfsystem in Deutschland zu.

Wenngleich es keine staatlich verordnete Impfpflicht gibt, so ist das Schutzimpfen mit der Grundimmunisierung einerseits und der Auffrischungsimpfung andererseits straff, man könnte auch sagen bestens strukturiert und organisiert. Etwas lästernd formuliert trägt auch das Impfsystem die Handschrift deutsche Gründlichkeit. Diese Systemordnung ist zu zwei Seiten hin ausgerichtet.

 

 

 

Das Impfsystem in Deutschland

Die Impfpersonen gliedern sich in vier Gruppen:

1.) Kinder 0 bis 12 Jahre
2.) Jugendliche 12 bis 17 Jahre
3.) Erwachsene über 17 Jahre
4.) Schwangere

Bund, Länder & Gemeinden

Die Struktur beim Impfsystem in Deutschland orientiert sich mit ihrer Hierarchie am bundesdeutschen Föderalismus mit Bund, Ländern und Gemeinden.

In diesem System sind zu nennen:

  • Bundesministerium für Gesundheit mit allen dazugehörigen BehördenImpfung
  • Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA im deutschen Gesundheitswesen
  • 16 Bundesländer mit ihrem jeweils eigenen Landesgesundheitsamt
  • Landkreise und kreisfreie Städte mit ihrem örtlichen Gesundheitsamt
  • Niedergelassene Impfärzte vor Ort
  • Bundesweite Gesetzliche Krankenkassen
  • Paul-Ehrlich-Institut PEI
  • Robert-Koch-Institut RKI
  • Ständige Impfkommission STIKO
  • 16 Bundesländer mit ihrem jeweils eigenen Landesversorgungsamt als Zuständigkeitsbereich für die Anerkennung von Impfschäden
  • Bundesgesundheitsministerium mit zwei Dienstsitzen in Berlin und Bonn

Das BMG, wie die oberste Bundesbehörde kurz genannt wird, ist im Rahmen der Krankheitsprävention für das Infektionsschutzgesetz, das IfSG zuständig. Zum BMG-Geschäftsbereich gehören unter anderem das PEI und das RKI sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA mit Sitz in Köln.

Eine ihrer  Aufgaben ist die Förderung der Bürgerbereitschaft ganz allgemein, sich gesundheitsgerecht sowie verantwortungsbewusst zu verhalten sowie das Gesundheitssystem im Rahmen von Recht und Gesetz zu nutzen. Schwerpunkte sind Sucht-, aids- und hiv-Prävention, Alkoholmissbrauch, Sexualaufklärung sowie auch die Schutzimpfung. Das Hauptaugenmerk in der Krankheitsprävention liegt in den Bereichen Zahn- und Krebsmedizin.


Der Jährliche Impfkalender

Das Impfsystem in Deutschland – Gemeinsamer Bundesausschuss verabschiedet jährlichen Impfkalender

Der G-BA, wie das ehrenamtliche Gremium kurz und griffig abgekürzt wird, ist formell gesehen ein Selbstverwaltungsgremium für die Gesetzlichen Krankenkassen und deren Versicherten. Eingeführt wurde der G-BA mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, dem GMG im Jahr 2004. Ihm gehören 13 Mitglieder an, die ehrenamtlich für sechs Jahre gewählt werden.

Eine der vielfältigen Aufgaben sind Begutachtung und Genehmigung des jährlich aktualisierten Impfplanes, des Impfkalenders der STIKO. Der G-BA arbeitet auf der Grundlage von § 91 SGB V, des fünften Sozialgesetzbuches. Er ist rechtsfähig und wird durch seinen Vorsitzenden gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten.


Landesgesundheitsamt

Vermittler zwischen Bund und Gemeinde

Jedes Bundesland hat in seiner Landesverwaltung einen Fachbereich für das Gesundheitswesen. In Niedersachsen beispielsweise ist das NLGA, das Niedersächsische Landesgesundheitsamt als zentrale Fachbehörde zuständig für jegliche Gesundheitsrisiken sowie für übertragbare und nichtübertragbare Erkrankungen. Das NLGA untersteht dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Die Aufgabenbereiche sind in die fünf Kategorien:

  1. Auswertung,
  2. Durchführung,
  3. Fachberatung,
  4. Konzeption sowie
  5. Öffentlichkeitsarbeit

gegliedert.

Unter dem Slogan „Schutzimpfung – Impfen schützt“ wird über Infektionsschutz und Schutzimpfen in  vielfältiger  Weise informiert.

Gleiches geschieht in allen anderen Bundesländern für ihren jeweiligen Bereich. Ein Hauptaugenmerk liegt auf dem Impfkalender der STIKO als Individualschutz für den Impfling sowie als praktizierte Solidarität für Familie und Mitmenschen.


Örtliches Gesundheitsamt

Zuständig für die Umsetzung des IfSG

Der „unterste“ behördliche Ansprechpartner ist immer das örtliche Gesundheitsamt. Angesiedelt ist es beim Landkreis für alle kreisangehörigen Gemeinden oder direkt bei der kreisfreien Stadt. In einigen Bundesländern ist es das Gesundheitsamt, in anderen die örtliche Gesundheitsbehörde.

Zu ihrem Aufgabenbereich gehört die Umsetzung und Überwachung des Infektionsschutzgesetzes aus dem Jahr 2001. Es hat die gesetzliche Pflicht zur Bekämpfung & Verhütung von infektiösen Krankheiten beim Menschen zum Inhalt. Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkenn sowie deren Weiterverbreitung zu verhindern. Das IfSG ist sozusagen „die Bibel“ rund um die Schutzimpfung.


Erlaubnis der Ärzte

Nach dem Impfsystem in Deutschland darf nicht jeder Arzt darf jeden impfen

Nach den Empfehlungen der STIKO gehört das Impfen, also die Durchführung von Grundimmunisierung sowie von Auffrischungsimpfe, zum Inhalt aller medizinischen Gebiete; ist jedoch Teil einer Facharztweiterbildung. Da der Impfarzt das Impfen bei der gesetzlichen Krankenkasse liquidiert, also abrechnet, ist es bundesweit recht unterschiedlich geregelt, wer wen impfen darf oder sollte.

So tun sich Krankenkassen schwer damit, dass ein Kinderarzt auch die Auffrischungsimpfe bei den Eltern vornimmt und abrechnet. Gängige Praxis ist es, dass der niedergelassene Arzt impft oder den Patienten an das Gesundheitsamt verweist. Spätestens dort wird ihm geholfen, inklusive der Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen sowie über Impfreaktionen.


GK & Impfsystem in Deutschland

Gesetzliche Krankenkassen zahlen Impfen nach dem STIKO-Impfkalender

Nach § 92 Absatz 1 Nr. 15 SGB V, des fünften Sozialgesetzbuches beschließt der G-BA im Rahmen der zur ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien die Schutzimpfungen. Näheres dazu regelt die SL-RL, die Schutzimpfungs-Richtlinie aus dem Jahr 2007. Danach hat jedes Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenkasse den Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen mit Grundimmunisierung und mit Auffrischungsimpfung.

Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Impfung von der STIKO empfohlen und nach § 20 IfSG berücksichtigt wird. In der SL-RL sind solche Einzelheiten geregelt wie Aufklärungspflicht und Qualifikation des Impfarztes, oder wie der Regelungs- sowie der Geltungsbereich. Für den Krankenversicherten ist wichtig,  dass ihn die Schutzimpfung nichts kostet.


Zulassung der Impfstoffe

Zulassung von Impfstoffen durch das Paul-Ehrlich-Institut

Das PEI mit Sitz in der hessischen Stadt Langen ist als Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel eine Bundesoberbehörde. Benannt ist das Institut nach dem deutschen Mediziner und Forscher Paul Ehrlich. Das PEI ist zuständig und verantwortlich für die Zulassung von Impfstoffen sowie  Sera für Menschen und Tiere.

Mit der Weltgesundheitsorganisation WHO unterhält das PEI zwei Kooperationen; eine  davon für die Standardisierung und Bewertung von Impfstoffen. Darüber hinaus werden bundesweit bekannte sowie auftretende Impfkomplikationen am PEI erfasst und ausgewertet. Davon zu trennen sind Impfschäden nach dem IfSG.

Robert-Koch-Institut

Erste Anlaufstelle für Infektionskrankheiten

Das RKI ist als Bundesoberbehörde mit Sitz in Berlin nach dem deutschen Mediziner und Mikrobiologen Heinrich Hermann Robert Koch, kurz Robert Koch benannt. Das RKI ist zentral sowie bundesweit für die Forschung und Überwachung von Krankheiten zuständig, die sowohl nicht übertragbar als auch infektiös sind. Ein Schwerpunkt des RKI liegt auf den Infektionskrankheiten, ein weiterer auf der Gentechnologie.

In Anbetracht der epidemiologischen Ausgangslage mit dem weltweiten Wiederauf­treten längst besiegt geglaubter Infektionskrankheiten, mit Zunahme der Mobilität durch Reisen und Migration, der damit verbundenen Gefahr eines Einschleppens von Infektionskrankheiten sowie einer unzureichenden Impfdichte in Deutschland sieht das RKI ein aus­reichendes Impfen als den wichtigsten Schutz vor zahlreichen Infektionskrankheiten an.


STIKO & Schutzimpfung

STIKO empfiehlt Impfkalender zur Schutzimpfung

Nach § 20 IfSG ist die Ständige Impfkommission STIKO beim RKI eingerichtet worden. Sie gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten. Darüber hinaus entwickelt sie Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

Die STIKO-Empfehlungen werden im jährlichen Impfkalender zusammengefasst. Der wird über das RKI dem G-BA zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Dem Gremium gehören bis zu anderthalb Dutzend ehrenamtliche Mediziner, Fachleute und Experten an; sie werden für jeweils drei Jahre berufen. Was die STIKO empfiehlt, das wird in der Regel so beschlossen und an der Basis bei Gesundheitsämtern sowie Impfärzten umgesetzt.


Entscheidung zu Impfschäden

Landesversorgungsamt entscheidet über Impfschaden

Nach § 2 IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

spritze impfung impfbereitschaftEin Impfschaden liegt auch dann vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere, als die geimpfte Person dadurch geschädigt wurde.

Dem Geimpften entsteht meistens sowohl ein gesundheitlicher  als auch finanzieller Schaden. Ob das tatsächlich so zutrifft, darüber entscheidet das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Impfling wohnt. Der durch die Schutzimpfung Geschädigte soll versorgt werden. Näheres dazu ist in § 60 IfSG geregelt.

Diese Entschädigungsregelung gilt ausschließlich für die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen. Wenn es so weit, also zu einem Vorgang beim Landesversorgungsamt kommt, dann ist der Schaden wirklich groß und beeinträchtigend. Der Geimpfte hat bis dahin stark gelitten und sucht nach einem meistens finanziellen Ausgleich. Das ist nicht einfach, wie die oftmals jahrelangen Verfahren mit Bescheid, Rechtsbehelf und Gerichtsverfahren zeigen.


Deutsches Impfsystem – Unser Fazit!

Unser Fazit zum Impfsystem in Deutschland: Als Fazit bleibt zum Impfsystem in Deutschland festzustellen, dass es, ebenso wie vieles andere auch, bis ins Detail geregelt ist. Insofern kann es als weitestgehend lückenlos bezeichnet werden. Den meisten Bürgern bleibt dieser Bürokraten- und Paragraphendschungel verborgen.

Er entscheidet sich zur Schutzimpfung, geht zu seinem Hausarzt des Vertrauens und wird geimpft. Außer leichter Rötung und Schwellung an der Einstichstelle, vielleicht auch etwas Unwohlsein und Kopfweh bleibt die Impfe ansonsten folgenlos. Das verliert sich bis zum Wochenende, und der Impfschutz hält dann bis zur nächsten Auffrischung oder bestenfalls lebenslang. So einfach kann Schutzimpfung sein!

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