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Betreuungsgeld F.A.Q.

by joe

Betreuungsgeld-F.A.Q.

Die Bundesregierung treibt den Ausbau von qualitativ hochwertigen Betreuungsangeboten für Kinder unter 3 Jahren mit höchster Priorität voran. Da aber nicht alle Eltern ihren Rechtsanspruch auf die frühkindliche Förderung ab dem vollendeten, 1ten Lebensjahr durchsetzen wollen oder können, hat der Gesetzgeber eine Leistung in Form des Betreuungsgeldes eingeführt, die auch diese Familien finanziell unterstützen soll.

Das bedeutet, dass junge Eltern einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben, wenn sie auf eine frühkindliche Förderung für ihr Kind in einer Kindertagesstätte, oder sonstigen öffentlichen Betreuungseinrichtung für einen gewissen Zeitraum verzichten wollen, oder müssen.

Zugleich muss jedoch auch sichergestellt werden, dass wenn Familien die familiären Erziehungsaufgaben alleine übernehmen, keine beruflichen Nachteile für sie dadurch entstehen. Es muss ihnen im Bereich des Möglichen sein sowohl während, als wie auch nach der Zeit der Kindererziehung in ihr Berufsleben zurückkehren zu können und beruflich aufzusteigen.

Das Betreuungsgeldgesetz bringt jedoch auch viele Fragen mit sich, wie beispielsweise welche Behörde das Betreuungsgeld auszahlt, in welcher Höhe es bezogen werden kann, ob und welchen Sozialleistungen es angerechnet wird, oder ob die Erwerbstätigkeit der Eltern dabei eine Rolle spielt. Diese und weitere wichtige Fragen werden nachfolgend beantwortet.

Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld?

Einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben alle Eltern, deren Kinder nach dem 31.07.2012 geboren wurden und die keine frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte, oder ähnlichen öffentlichen Einrichtung in Anspruch nehmen. Zudem sieht der Gesetzgeber vor, dass die Elterngeldmonate, also die Monate, in denen man Elterngeld bezieht, verbraucht sein müssen.

 

 

Wie hoch ist das Betreuungsgeld und für welche Kinder bin ich bezugsberechtigt?

Bezugsberechtigt ist man grundsätzlich für Kinder, die nach dem 31 Juli 2012 geboren wurden. Darüber hinaus kann das Betreuungsgeld erst ab dem 15ten und bis zum vollendeten 36ten Lebensmonat bezogen werden. Eventuell vorhandene Ansprüche auf Elterngeld Gehen diesem Bezugsanspruch also voraus. Die Höhe des Betreuungsgeldes lag bei Inkrafttreten des Gesetzes, am 1. August 2013 bei 100 Euro monatlich pro Kind. Seit dem 1 August 2014 beträgt der Leistungssatz 150 Euro monatlich pro Kind und wird als Geldleistung ausgezahlt.

Wie lange kann ich Betreuungsgeld beziehen?

Das Betreuungsgeld kann pro Kind für maximal 22 Monate bezogen werden.

Können Betreuungsgeld und Elterngeld parallel bezogen werden?

Nein. Grundsätzlich gilt, dass das Betreuungsgeld erst dann bezogen werden kann, wenn der 14- monatige Anspruch auf Elterngeld verbraucht wurde. Das bedeutet, die Bezugszeit von Betreuungsgeld und Elterngeld kann nicht parallel, sondern nur nacheinander erfolgen. Dies ist auch dann der Fall, wenn man auf die Partnermonate verzichtet. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Diese ermöglicht einen parallelen Bezug von Betreuungsgeld und Elterngeld, wenn sich Eltern den Auszahlungszeitraum des Elterngeldes verlängern lassen. In einem solchen Fall wird der jeweilig zustehende Monatsbeitrag halbiert und in 2 Raten ausgezahlt. Dies gewährt Eltern dann den Bezug von Betreuungsgeld, obwohl der Anspruch auf Elterngeld noch nicht aufgebraucht wurde.

Darüber hinaus ist es möglich, dass Betreuungsgeld schon vor dem 15ten Lebensmonat des Kindes zu beziehen. Dies gilt dann, wenn das Elterngeld bereits in vollem Umfang verbraucht und in Anspruch genommen wurde. Doch auch in einem solchen Fall endet der Bezugsanspruch für das Betreuungsgeld nach 22 Monaten, also bevor das Kind den 36ten Lebensmonat vollendet. Ein vorzeitiger Anspruch auf Elterngeld besteht also nur dann, wenn kein theoretischer Anspruch auf den Bezug von Elterngeld, wie beispielsweise bei Partnermonaten mehr besteht.


Kann das Betreuungsgeld auch bei Erwerbstätigkeit der Eltern bezogen werden?

Ja. Das Betreuungsgeld bezieht sich weder auf die Erwerbstätigkeit, noch auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Eltern und wird dessen ungeachtet gezahlt.

Kann ich eine außerfamiliäre Betreuung in Anspruch nehmen?

Ja. Die Inanspruchnahme einer außerfamiliären Betreuung ist unter der Voraussetzung möglich, dass es sich dabei um keine Tageseinrichtung, Tagesmutter oder ähnlichem handelt, welche gemäß § 24, Absatz 2 des SGB VIII einen Rechtsanspruch der frühkindlichen Förderung gewährleisten.

Bei Betreuung des Kindes durch nicht öffentlich finanzierter und verantworteter Kinderbetreuung, wie es zum Beispiel in Spielkreisen oder dem PEKiP (Prager-Eltern-Kind-Programm) der Fall ist, kann Betreuungsgeld bezogen werden. Es empfiehlt sich jedoch, das zuständige Jugendamt zu Rate zu ziehen, sollte man Zweifel haben.

Kann ich in Ausnahmefällen Betreuungsgeld beziehen, obwohl ich eine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch nehme?

Ja. Dies ist in gewissen Härtefällen möglich. Wird das Kind beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung der Eltern durch Verwandte betreut, so kann ein Anspruch auf Betreuungsgeld auch dann noch bestehen, wenn eine frühkindliche Förderung mit durchschnittlich 20 Wochenstunden im Monat in Anspruch genommen wird.

Warum wurde die Stichtagsregelung für Geburten ab dem 1. August 2012 gewählt?

In der Regel erfolgt eine Einführung, bzw. die Anwendung von neuen Gesetzen zu einem vorab bestimmten Stichtag. Diese Stichtage sind insbesondere bei den Familienleistungen vorwiegend mit dem Geburtsdatum des Kindes verbunden. Das bedeutet, dass das Gesetz erst für Kinder gilt, die ab diesem Stichtag geboren wurden. Dies ist im Allgemeinen üblich, verfassungsrechtlich abgesichert und dient zudem der Praktikabilität der Verwaltung.

Grundsätzlich steht das Betreuungsgeld für Kinder zur Verfügung, die sich im zweiten und dritten Lebensjahr befinden. Die Regelung dieses Stichtages macht einen Geburtstermin ab dem 1 August 2012 zur Voraussetzung. Dies führte dazu, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1 August 2013 das Betreuungsgeld noch nicht für jedes Kind im zweiten, sowie für Kinder im dritten Lebensjahr zur Verfügung stand. In den Folgemonaten erweiterte sich der Kreis der Kinder welche diese Voraussetzung erfüllten jedoch.

Wird das Betreuungsgeld auf Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe angerechnet?

Ja. Da das Betreuungsgeld als vorrangige Leistung ausgezahlt wird, wird es der Sozialhilfe, dem Arbeitslosengeld II, sowie dem Kinderzuschlag angerechnet.

Anders verhält sich dies bei Sozialleistungen wie beispielsweise dem Arbeitslosengeld I, oder bei Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG genannt. Hier wird das Betreuungsgeld, ebenso wie das Elterngeld nicht angerechnet, solange eine Höhe von maximal 300 Euro im Monat nicht überschritten wird. Somit steht den Familien zusätzlich zu diesen Sozialleistungen das Betreuungsgeld bis zu dieser Höhe zur Verfügung.


Was mache ich, wenn sich die Betreuungssituation des Kindes während des Betreuungsgeldbezugs ändert?

Beanspruchen Eltern eine frühkindliche Förderung in einer öffentlich bereitgestellten Kinderbetreuung während des Bezugszeitraumes des Betreuungsgeldes, so entfällt eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf die Zahlung des Betreuungsgeldes. Sollte dies der Fall sein, so ist die Betreuungsgeldstelle unverzüglich darüber zu informieren! Mit Ablauf des Lebensmonats des Kindes, in dem auch die Voraussetzung nicht mehr erfüllt werden kann, endet der Betreuungsgeldbezug. Zudem sind auch alle anderen Änderungen der Lebensverhältnisse, welche für den Anspruch auf Betreuungsgeld relevant sind, der Betreuungsgeldstelle mitzuteilen.

Setzt man die Betreuungsgeldstelle rechtzeitig darüber in Kenntnis, vermeidet man spätere Rückforderungen. Wird jedoch entgegen der schriftlichen Erklärung, welche man im Betreuungsgeldantrag abgibt, der Mitteilungspflicht gar nicht oder nicht frühzeitig nachgekommen, so stellt dies eine bußgeldbehaftet Ordnungswidrigkeit, gegebenenfalls sogar eine Straftat dar.

Welche Behörden zahlen das Betreuungsgeld aus?

Dies ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, da im Auftrag des Bundes die Länder für die Ausführung des Betreuungsgeldgesetzes zuständig sind. Das bedeutet, dass entweder die jeweilige Landesregierung, oder eine von ihnen beauftragte Stelle die Behörde bestimmt, die für die Ausführung des Betreuungsgeldes zuständig ist. Eltern können dies bei der Verwaltung ihrer Gemeinde erfragen.

Ist das Betreuungsgeld zu versteuern?

Nein. Das Betreuungsgeld ist steuerfrei und somit auch nicht zu versteuern.

Werden die Auswirkungen des Betreuungsgeldes untersucht?

Das statistische Bundesamt untersucht in regelmäßigen Abständen die Wirkungen des Betreuungsgeldes. Im Betreuungsgeldgesetz wurde festgelegt, dass die Bundesregierung dem Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes bis Ende 2015 vorlegen muss.

Darüber hinaus ist das Betreuungsgeldgesetz Teil eines Normenkontrollverfahrens des Bundesverfassungsgerichts, in dessen Verlauf das Gesetz, sowie seine Wirkungen ausführlich verfassungsrechtlich begutachtet werden.

Bildquelle:
Bild oben: © panthermedia.net / Randolf Berold

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