Bereits 1962 wurde die Düsseldorfer Tabelle vom Landgericht Düsseldorf eingeführt. Grund hierfür war, dass einer Mutter die Aufstockung des Kindesunterhaltes abgelehnt wurde und Sie daraufhin klagte. Der Richter Guntram Fischer, welcher damals den Vorsitz innehatte, hatte sich zum Ziel gemacht, eine standardisierte und gerechte Unterhaltsregelung zu schaffen. Für die Erhebung der Zahlbeträge wurden statistische Werte heran gezogen. Nachdem eine erste Fassung erschienen ist, wurde diese in der Deutschen Richterzeitung veröffentlicht und hat sich in ganz Deutschland ausgebreitet.
Seit dem Jahr 1973 finden wir die Düsseldorfer Tabelle aber in der heutigen Fassung, gegliedert nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Etwa alle zwei Jahre wird die Höhe der Unterhaltszahlung angepasst. Der zu zahlende Mindestunterhalt wurde im Jahre 2008 auf Basis des Existenzminimums des Einkommensteuergesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.
Düsseldorfer Tabelle 2013/2014 – 2015/2016/2017
Inhaltsverzeichnis
- 1 Düsseldorfer Tabelle 2013/2014 – 2015/2016/2017
- 2 Ermittlung der Unterhaltshöhe
- 3 Berücksichtigung von Kindergeld (Zahlbeträge)
- 4 Barunterhalt
- 5 Erhöhter Bedarf
- 6 Der Selbstbehalt
- 7 Mangelfallberechnung
- 8 Unterhaltsverpflichtung bei selbstständigen und Freiberuflern
- 9 Vorsorgeaufwendungen des Unterhaltspflichtigen
- 10 Schulden beim Unterhalt
- 11 Kinderbetreuungskosten
- 12 Betreuungsbonus
Die aktuell gültige Düsseldorfer Tabelle gilt vom 01.01.2013 bis einschließlich 31.12.2014.
Grundsätzlich Gehen die deutschen Oberlandesgerichte davon aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung für zwei Personen geleistet werden muss. Entweder für zwei Kinder, oder für ein Kind und einen Ehegatten. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten ist daher eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen, allerdings muss darauf geachtet werden, dass der sog. Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft und dient nur als Richtlinie.
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in € | Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB) Beträge in € | Prozent | Bedarfs- kontroll- betrag in € | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 800/1000 |
2. | 1.501-1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1100 |
3. | 1.901-2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1200 |
4. | 2.301-2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1300 |
5. | 2.701-3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1400 |
6. | 3.101-3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1500 |
7. | 3.501-3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1600 |
8. | 3.901-4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1700 |
9. | 4.301-4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1800 |
10. | 4.701-5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1900 |
Sollte das monatliche Nettoeinkommen 5.101 Euro oder mehr betragen, so wird die Unterhaltspflicht individuell ermittelt.
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle mit den Zahlbeträgen.
Ermittlung der Unterhaltshöhe
Für die exakte Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist es notwendig das Nettoeinkommen, sowie das Alter des Kindes zu kennen. Das vorhandene monatliche Nettoeinkommen ist dann zunächst pauschal um 5%, mindestens jedoch um 50 Euro, zu kürzen. Grund hierfür ist die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten und Berufsbekleidung. Die Pauschale wird natürlich nur bei erwerbstätigen Personen abgezogen. Der sich dann ergebene Betrag ist entscheidend für die Berechnung des Unterhaltsanspruches. Sofern das Kind bei der Kindesmutter lebt und diese höhere monatliche Einkünfte als der unterhaltspflichtige Kindesvater erhält, so verringert sich trotz dessen nicht der Zahlbetrag.
Berücksichtigung von Kindergeld (Zahlbeträge)
Das Elternteil, welches Unterhaltspflichtig ist, bekommt die Kindergeldzahlung hälftig angerechnet. Das bedeutet, wenn die Mutter das Kindergeld erhält, zahlt der Vater den aufgelisteten Tabellenbetrag abzüglich der Hälfte des Kindergelds.
Die Höhe des Kindergelds richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Für das erste, sowie das zweite Kind werden 184 Euro gezahlt. Für das dritte Kind 190 Euro und ab dem vierten Kind 215 Euro.
Barunterhalt
Zum Barunterhalt ist immer der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält. Sobald ein Kind volljährig ist, derzeit aber noch eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, hat dieses Anspruch auf Unterhalt von beiden Eltern. Sofern das Kind einen eigenen Hausstand pflegt, oder in einer Wohngemeinschaft lebt, beträgt der Unterhaltsbetrag abweichend der Düsseldorfer Tabelle monatlich 670 Euro.
Erhöhter Bedarf
Unter einem Mehrbedarf versteht man Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung, sowie eventuell anfallende Studiengebühren. Zusätzlich muss der unterhaltspflichtige Kosten für Sonderbedarf tragen.
Hiermit sind unerwartete, der Höhe nicht abschätzbare Kosten, wie zum Beispiel für eine Klassenfahrt gemeint. Als Grundregel gilt allerdings, dass der Sonderbedarf anteilsmäßig auf beide Eltern aufgeteilt wird.
Der Selbstbehalt
Die Höhe des Selbstbehalts, also der Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen mindestens zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen muss, beträgt bei Kindern bis zum 21. Lebensjahr monatlich 1.000 Euro und bei volljährigen Kindern monatlich 1.200 Euro. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil nicht erwerbstätig sein, so beträgt sein Selbstbehalt monatlich 800 Euro.
Mangelfallberechnung
Sollte ein Elternteil sowohl Kinderunterhalts-, als auch unterhaltspflichtig für den Ehegatten sein, so ist der Kindesunterhalt vorrangig zu behandeln. Das heißt, wenn der Unterhaltspflichtige ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten nur den Kindesunterhalt leisten kann, so verfällt für den Ehegatten der Unterhaltsanspruch.
Unterhaltsverpflichtung bei selbstständigen und Freiberuflern
Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgeht unterscheidet sich die Berechnung von der eines nichtselbständigen Arbeitnehmers. Zur Berechnung der Unterhaltshöhe müssen Einkommensnachweise der letzten drei Jahre vorgelegt werden. Hierzu gehören Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen, sowie Steuererklärungen und Steuerbescheide. Der sich dann nach Steuern ergebende Gewinn ist relevant für die Berechnung des Unterhalts.
Vorsorgeaufwendungen des Unterhaltspflichtigen
Neben den pauschalen abzugsfähigen 5%, mindestens jedoch 50 Euro, für berufsbedingte Aufwendungen sind noch weitere Aufwendungen abzugsfähig.
Hierzu gehören Vorsorgeaufwendungen um sich gegen Armut im Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit zu schützen. Absetzbar sind Aufwendungen für Krankenzusatzversicherung, sofern diese schon während der bestandenen Ehe gezahlt wurden.
Weitere Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben für die Altersvorsorge. Sparbeiträge für eine Riester Rente und eine Rürup Rente können bis zu 4% des zu versteuerndem Jahresbruttoeinkommen des Vorjahres geltend gemacht werden. Ebenso Rückzahlungen für ein Immobiliendarlehen, das der Alterssicherung dient, oder Sparbeiträge zu Lebensversicherungen können in Abzug gebracht werden. Bei selbstständigen, welche privat rentenversichert sind, können bis zu 24% des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge anerkannt werden.
Schulden beim Unterhalt
Während der Ehe, in Einverständnis mit dem Ehepartner, erworbene Schulden können zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden. Sollten beide Ehegatten gleichermaßen zu Ratenzahlungen verpflichtet sein, aber nur der unterhaltspflichtige Ehepartner kann diesen nachkommen, so sind diese in voller Höhe von seinem Einkommen abzuziehen.
Kinderbetreuungskosten
Kosten für Kindergarten sind bereits in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt und können daher nicht in Abzug gebracht werden. Sollten diese Kosten allerdings den sozialverträglichen Rahmen von 50-70 Euro monatlich übersteigen, so sind diese zusätzlich vom unterhaltspflichtigen zu übernehmen. Der Grundsatz lautet hier allerdings wieder, dass sich beide Eltern anteilig beteiligen müssen.
Betreuungsbonus
Zusätzlich zu den pauschalen Kinderbetreuungskosten kann ein zusätzlicher Betreuungsbonus, welcher von den Gerichten auf etwa 100 Euro bis 200 Euro geschätzt wird, geltend gemacht werden. Dieser dient dazu, dass der alleinerziehende Elternteil einen eventuell anfallenden Mehraufwand, beispielsweise für Fahrtkosten zur Betreuung, geltend machen kann.
Bildquelle:
Bild mitte: © panthermedia.net / Sven Michalczak