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Betreuungsgeld Glossar und Lexikon

by joe

Anspruch auf vergleichbare Leistungen

Hierbei handelt es sich um, dem Betreuungsgeld ähnliche Leistungen, die aus dem Ausland von einem oder beiden Elternteilen bezogen werden. Diese werden gegebenenfalls angerechnet und können sich auf den Bewilligungszeitraum des Betreuungsgeldes auswirken.

Anspruchsvoraussetzung

Nach § 1 Abs. 1 des BEEG hat einen Anspruch auf Elterngeld wer

  • mit seinem Kind gemeinsam in einem Haushalt lebt
  • keine volle oder keine Erwerbstätigkeit ausübt
  • dieses Kind selbst erzielt und betreut und
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat (besondere Ausnahme: Entsandte und Grenzgänger)

Antragssteller

Der Antragssteller ist eine Person, die einen Antrag stellt. Im Fall des Betreuungsgeldes kann es sich hier um einen oder beide Elternteile handeln. Der Antragssteller trägt alle notwendigen Informationen in den Vordruck (Antrag) ein und erhält nach einiger Zeit Bescheid.

Bankverbindung

Eine Bankverbindung ist die Summe aller Informationen, die benötigt werden, um auf ein Bankkonto eine Überweisung zu tätigen.

Dazu zählen die Kontonummer, der Name des Kontoinhabers, der Name des Kreditinstitutes und die Bankleitzahl, häufig als BLZ abgekürzt. Bei Überweisungen ins Ausland sind IBAN und BIC-Code zwingend nötig.

Beschäftigungsverhältnis im Ausland

Einem Beschäftigungsverhältnis geht ein Arbeitnehmer nach, der regelmäßig Arbeitsentgelt erhält. Wird einer Tätigkeit im Ausland nachgegangen wird diese als Beschäftigungsverhältnis im Ausland geführt.

Betreuungseinrichtung

Eine Betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung zur Fremdbetreuung von Kindern. Darunter fallen unter anderem Kindertagesstätten und Kinderkrippen. Eltern, die öffentliche Angebote dieser Art in Anspruch nehmen, verzichten auf eine eigenständige Vollzeitbetreuung von Zuhause. Eltern die Betreuungseinrichtungen in Anspruch nehmen haben keinen Anspruch auf Betreuungsgeld.


Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld ist eine, für Familien in der Bundesrepublik Deutschland lebende, Sozialleistung die sich dazu entschließen ein oder mehrere ihrer Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr selbst zu betreuen. Hierbei wird auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Angeboten wie Kindertagesstätten verzichtet. Das Betreuungsgeld wird unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern gezahlt.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, ist ein am 01.01.07 in Kraft getretenes deutsches Gesetz, das Bestimmungen zur Elternzeit, dem Elterngeld und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie enthält. Auch das Betreuungsgeld fällt unter die Regelungen dieses Gesetztes.

Eingetragene Lebensgemeinschaft

Eine eingetragene Lebensgemeinschaft, auch eingetragene Partnerschaft genannt, ist eine Verbindung eines Paares des gleichen Geschlechts, die behördlich beurkundet wurde und gesetzlich geregelten Rechtsfolgen unterliegt. Im deutschen Recht wird eine solche Verbindung als Lebenspartnerschaft geführt.

Einkommensgrenze

Spitzenverdiener sind vom Betreuungsgeld ausgenommen. Dies gilt für ein erwirtschaftetes Einkommen von 250.000 € bei Alleinerziehenden im Kalenderjahr vor der Geburt. Bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 500.000 €

Elterngeld

Bei Elterngeld handelt es sich um eine sogenannte Transferzahlung die vom Staat für Familien mit Kleinkindern bzw. kleinen Kindern, unterstützend erbracht wird. Durch das Elterngeld soll die Sicherung der Lebensgrundlage gewährleistet werden. In erster Linie kann das Elterngeld als Entgeltersatzleistung betrachtet werden. Je nach Bundesland wird das Elterngeld verschieden lang gezahlt und wird über die Zeit des gesetzlich geregelten Mutterschutzes hinaus gezahlt. Grundlegend sind Eltern betroffen, die für die Betreuung des Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen haben oder nicht voll erwerbstätig sind. Das Elterngeld wird über eine maximale Dauer von 14 Monaten gezahlt.

Elterngeldbescheid

Der Elterngeldbescheid ist ein Bescheid (eine Form eines Verwaltungsakts im deutschen Verwaltungsrecht) über das beantragte Elterngeld. Im engeren Sinne handelt es sich also um eine schriftliche Benachrichtigung über die Bewilligung des Elterngeldes.


Elterngeldstelle

Elterngeldstellen sind Behörden die über gut geschulte Fachkräfte verfügen die Eltern über die grundlegenden Bedingungen und Reglementierungen des Elterngeldes beraten und Bescheide bewilligen. Bei der Elterngeldstelle wird der Antrag auf Elterngeld gestellt, der anschließend bearbeitet und entsprechend bewilligt oder abgelehnt wird. Je nach Bundesland sind teilweise die Kommunen, die Landkreise oder in manchen Fällen auch spezielle Behörden zuständig.

Elternzeit/unbezahlte Freistellung

Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von Arbeit nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder. Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf diese Freistellung. Eltern können bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes den Anspruch auf Elternzeit geltend machen. Elternteile können zeitweise zusammen oder ganz in Elternzeit Gehen. Voraussetzung für die unbezahlte Freistellung ist, dass das Kind von den Eltern selbst betreut und erzogen wird und mit dem entsprechenden Kind zusammen in einem Haushalt leben. Der Wohnsitz muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen und es darf keiner Arbeit nachgegangen werden.

Entgelt

Entgelt zeichnet eine Gegenleistung aus, die innerhalb eines Vertrages vereinbart wurde. Bei einem entgeltlichen Vertrag handelt es sich somit immer um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht. Unter Entgelt wird häufig auch das Arbeitsentgelt geführt, unter dem eine Vergütung einer beruflichen Tätigkeit verstanden wird. Arbeitnehmer erhalten somit ein Entgelt in Form von Lohn.

Erwerbstätigkeit

Erwerbstätige sind, nach dem ESVG, Personen die als Selbstständige oder Arbeitnehmer eine Tätigkeit, die auf den wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtet ist, nachgehen. Im weiteren Sinne zählen auch mithelfende Familienangehörig zu den erwerbstätigen Personen. Zu den Arbeitnehmern sind Angestellte, Arbeiter, geringfügig Beschäftigte, Beamte und Soldaten zu zählen. Erwerbstätige gehen, nach dieser Definition, einer Erwerbstätigkeit nach.

Familienstand

Der Familienstand einer Person gibt im sogenannten Personenstandwesen an, ob diese verheiratet, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder eine Rechtsstellung bezogen auf eine Lebenspartnerschaft besteht. Folgende Abkürzungen werden im bundesdeutschen Einwohnermeldewesen verwendet:
LD: ledig, noch nie verpartnert oder verheiratet gewesen
GT: getrennt lebend, in Scheidung
VH: verheiratet
GS: geschieden
VW: verwitwet
LA: entpartnert, aufgehobene Lebenspartnerschaft
LP: verpartnert, bestehende Lebenspartnerschaft
LV: Partner hinter blieben, Lebenspartner verstorben
FU: Familienstand unbekannt


Festlegung des Bezugszeitraums

Nach § 4d Bezugszeitraum des Betreuungsgeldgesetzes kann Betreuungsgeld vom aller ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes bis zur Vollendung des 36. bezogen werden. Nur wenn Eltern die entsprechenden Monatsbeiträge des Elterngeldes, die ihnen nach § 4 Absatz zwei und drei zustehen, bereits bezogen haben, steht ihnen Betreuungsgeld vor dem 15. Lebensmonat zu. Pro Kind wird maximal über eine Zeitspanne von 22 Lebensmonaten das Betreuungsgeld gezahlt. Der Bezugszeitraum legt also fest, über welchen Zeitraum Eltern für Kinder Betreuungsgeld beziehen können.

Fremdbetreuung

Bei einer Fremdbetreuung handelt es sich um das Betreuen und Versorgen eines noch nicht volljährigen Kindes, das nicht von den Eltern übernommen wird. Kümmert sich ein Elternteil oder beide Elternteile um das Kind, kann nicht mehr von einer Fremdbetreuung gesprochen werden. Das Betreuungsgeld bietet Eltern die Möglichkeit auf eine Fremdbetreuung zu verzichten, um sich selbstständig um das Kind zu kümmern und eine frühzeitige Bindung zu fördern.

Härtefall

Um einen Härtefall handelt es sich, wenn das Kind von keinem der beiden Eltern betreut werden kann, da diese entweder schwerbehindert, verstorben oder schwer Krank sind. Liegt nur eine vorübergehende Erkrankung vor, die beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt nötig macht, handelt es sich nicht um einen Härtefall.

Haushaltszugehörigkeit

Zugehörig zum Haushalt ist das Kind, wenn es mit dem Antragssteller ständig in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Eine bloße behördliche Meldung beim Antragsteller oder ein wechselnder Aufenthalt für einige Tage in der Woche ist hierbei nicht ausreichend. Besucht das Kind jedoch eine entfernte Unterbringung zum Zwecke des Studiums, der Schule oder Ausbildung, ist die Haushaltszugehörigkeit gegeben, sofern Kind in der übrigen Zeit als im Haushalt aufgenommen gilt.

Kind, für das Betreuungsgeld beantragt wird

Hierbei handelt es sich um die Angaben und Daten zum Kind, für das der Antragssteller Betreuungsgeld beantragen möchte. Handelt es sich bei der Antragsstellung um Mehrlinge, müssen die Daten sämtlicher Kinder eingetragen werden. Wenn die Betreuung der Kinder voneinander abweicht und verschieden verläuft, muss für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt werden.

Kindertagesbetreuung

Unter Kindertagesbetreuung versteht man sämtliche Formen der Kinderbetreuung außerhalb der Familie. Hierzu zählen sowohl halbtägige und ganztägige Aufenthalte innerhalb einer öffentlichen Einrichtung als auch die Kindertagespflege.

Kindschaftsverhältnis

Der Begriff Kindschaftsverhältnis definiert die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Antragssteller und dem zu betreuenden Kind. Hierbei kann es sich entweder um ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades oder ein Pflegekindschaftsverhältnis handeln. Ersteres ist durch eine leibliche Mutter- bzw. Vaterschaft oder eine Adoptiv-Mutterschaft bzw. Adoptiv-Vaterschaft gegeben. Darüber hinaus kann es sich auch bei Enkel- oder Stiefkindern um ein Kindschaftsverhältnis handeln, sofern das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde und die Zustimmung der Mutter bzw. des Vaters vorliegt.

Leistungsbeginn

Der Leistungsbeginn definiert den Beginn der Leistungen ab Inanspruchnahme. Das Betreuungsgeld kann dabei grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an für insgesamt 22 Lebensmonate bezogen werden. Die vorherigen 14 Lebensmonate werden durch das Elterngeld abgedeckt, weshalb es nicht möglich ist, Elterngeld und Betreuungsgeld zeitgleich zu beziehen.

Mehrlingsgeburt

Bei einer Mehrlingsgeburt handelt es sich um zwei oder mehr Kinder aus einer einzigen Schwangerschaft. Dies schließt eine Zwillingsschwangerschaft mit ein.


Persönliche Angaben

Die persönlichen Angaben fassen alle relevanten Informationen zur Person zusammen wie Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort. Ferner gehören dazu aber auch Angaben zum Elterngeld sowie der Anzahl der Kinder, für die der Antrag gestellt wird.

Sozialgesetzbuch

Das Sozialgesetzbuch, häufig auch abgekürzt als SGB bezeichnet, besteht aus insgesamt zwölf Büchern und regelt im formellen Sinne das Sozialrecht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. In die Sozialgesetzgebung fällt unter anderem auch das Betreuungsgeld.

Sozialleistungen

Unter Sozialleistungen versteht man Sach-, Dienst- oder Geldleistungen des Staates nach dem Sozialgesetzbuch, zu denen beispielsweise Wohngeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld und ähnliche Zuwendungen des Staates gehören.

Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist eine Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat. Handelt es sich um die Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland, spricht man von der deutschen Staatsangehörigkeit. Daraus werden sowohl Rechte als auch Pflichten hergeleitet. Aus der Staatsangehörigkeit ergibt sich die Staatsbürgerschaft. Verfügt der Antragsteller über eine doppelte Staatsbürgerschaft, die aus der deutschen Staatsangehörigkeit und der Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besteht, ist bei der Antragstellung nur die deutsche Staatsangehörigkeit relevant.

Steuerbescheid

Bei einem Steuerbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem dem Steuerpflichtigen die Steuerfestsetzung bekannt gegeben wird. Auf diese Weise wird der Steuerpflichtige über die Höhe und Art der zu entrichtenden Steuern informiert.

Tageseinrichtung

In einer Tageseinrichtung werden Kinder von null Jahren bis zum ersten Schultag für einen Bruchteil des Tages oder ganztags betreut. Insbesondere wenn beide Elternteile berufstätig sind, werden Tageseinrichtungen für Kinder in Anspruch genommen, um die Betreuung des Kindes abzudecken. Nimmt ein Elternteil oder beide Elternteile ein derartiges Angebot in Anspruch, entfällt der Anspruch auf Betreuungsgeld. Um diesen geltend machen zu können, muss das Kind rund um die Uhr zu Hause betreut werden.

Tagespflegeperson

Eine Tagespflegeperson übernimmt die Kindertagespflege, die eine Leistung der sogenannten Kinder- und Jugendhilfe darstellt. Neben der Betreuung, Bildung und Erziehung in Einrichtungen (Kinderhort, Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte u. a.) ist sie die weitere häufig genutzte Form der Kindertagesbetreuung. Sie ist deutlich von einer privat organisierten und finanzierten Betreuung von Kindern zu unterscheiden. Diese ist häufig mit der Erledigung verschiedener Haushaltsarbeiten verknüpft (Kindermädchen).

Unverheiratetes Zusammenleben

Leben zwei nicht verheiratete Elternteile zusammen spricht man von einer konsensualen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine private Übereinkunft anstelle einer Eheschließung.

Wohnsitz

Ein Wohnsitz bezeichnet eine rechtlich vielfach bedeutsame, dauerhafte Niederlassung an mehreren Orten oder an einem Ort. Liegen mehrere Wohnsitze vor, spricht man von einem Hauptwohnsitz und einem Zweitwohnsitz. Ein noch nicht volljähriges Kind teilt sich für gewöhnlich mit den Eltern oder einem Elternteil den Wohnsitz.

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