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Kurzzeitpflege

by joe
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Wie Kurzzeitpflege den Alltag entzerrt

Eine sich verändernde Situation, die nötige Pflege ist vorübergehend nicht ausreichend oder gar nicht sichergestellt, eine plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit – es gibt viele Situationen, in denen Angehörige und pflegebedürftige Menschen zusätzliche Hilfe benötigen, um den Alltag zu bewältigen.

Manchmal droht eine Überforderung oder der zu pflegende Mensch braucht kurzzeitig eine intensivere Betreuung. Auch Auszeiten für Pflegende sind wichtig und sollen regelmäßig eingehalten werden. Hier greift die Kurzzeitpflege. Lesen Sie in diesem Artikel was Kurzzeitpflege ist, wer Anspruch hat und wie man sie leicht und unbürokratisch beantragen kann.

Was ist die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende, vollstationäre Pflege eines pflegebedürftigen Menschen in einem entsprechenden Heim oder einer anderen geeigneten Einrichtung, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht oder noch nicht möglich beziehungsweise vorübergehend unzureichend ist.

Kurzzeitpflege greift also immer dann, wenn der pflegebedürftige Mensch über einen vorher festgelegten Zeitraum zuhause nicht ausreichend gepflegt werden kann. Dies kann unterschiedliche Gründe haben und spielt bei der Beantragung der Leistung eine untergeordnete Rolle.

Kurzzeitpflege ist auch dann angezeigt, wenn eine plötzliche, unvorhergesehene Pflegebedürftigkeit eintritt, zum Beispiel während der Rekonvaleszenz nach einem Unfall.

Wenn die häuslichen Bedingungen die angemessene Pflege erschweren oder die Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreichen, kann Kurzzeitpflege auch hier eingesetzt werden.

Natürlich ist Kurzzeitpflege, vor allem in Verbindung mit Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege, auch dann angebracht, wenn die pflegende Person einen Urlaub plant oder anderweitig an der Pflege des Angehörigen verhindert ist. Um die Pflege für einen bestimmten Zeitraum entsprechend sicher zu stellen, kann man Kurzzeitpflege beantragen.


Wer hat Anspruch?

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Kurzzeitpflege mit Pflegegrad und Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad

Hat der pflegebedürftige Mensch einen anerkannten Pflegegrad von mindestens 2, so hat er Anspruch auf Kurzzeitpflege. Der einheitliche Pauschalbetrag, mit dem die Pflegekassen die Kurzzeitpflege bezuschussen, beträgt 1612,- Euro pro Jahr.

Es gibt unterschiedliche Szenarien, die den Einsatz von Kurzzeitpflege für Menschen mit Pflegegrad möglich bzw. nötig machen:

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Eine Kurzzeitpflege kann z. B. nach einem Unfall nötig sein

  • Die pflegende Person ist selbst erkrankt oder braucht eine Auszeit von der Pflege
  • Der pflegebedürftige Mensch ist nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht bereit, ambulant gepflegt zu werden
  • Nach einem Unfall / Sturz oder Ähnlichem muss der pflegebedürftige Mensch kurzzeitig intensiver bzw. professionell / stationär gepflegt werden
  • Der pflegebedürftige Mensch möchte oder muss aufgrund erhöhtem Pflegeaufwand in eine Einrichtung umziehen, es ist aber noch kein Platz frei oder die Einrichtung, in die er ziehen möchte, soll getestet werden
  • Die Pflegebedürftigkeit ist plötzlich gestiegen und die Angehörigen müssen zunächst das häusliche Umfeld des zu Pflegenden an die neue Situation anpassen

Ohne Pflegegrad

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Menschen, die plötzlich durch einen Unfall oder eine Krankheit pflegebedürftig geworden sind, haben ebenfalls Anspruch auf die Pflegeleistung. Anders als bei Menschen mit Pflegegrad tritt hier jedoch nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse ein. Die Leistung wird in der gleichen Höhe bezahlt wie für Menschen mit Pflegegrad.

Eine Unterscheidung gibt es allerdings doch: Während die Kurzzeitpflege für Menschen mit Pflegegrad ausdrücklich auch für die Entlastung pflegender Angehöriger durchgeführt werden kann und soll, ist die Kurzzeitpflege für Menschen ohne Pflegegrad ausschließlich zur Überbrückung von Notsituationen beziehungsweise unvorhergesehener, vorübergehender Pflegebedürftigkeit einzusetzen.

Dauer & Finanzierung

Die Dauer und die Finanzierung der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist, wie der Name schon sagt, zeitlich begrenzt. Sie soll zur Überbrückung unterschiedlicher Situationen dienen und kann nicht als Dauerzustand angesehen werden. Daher wird Kurzzeitpflege für bis zu 56 Tage (das entspricht acht Kalenderwochen) bewilligt. In dieser Zeit haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich zu erholen oder Vorbereitungen für eine neue Pflegesituation zu treffen.

Auch die Kostenübernahme ist entsprechend geregelt. Für den Zeitraum von acht Wochen steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Betrag von 1612,- Euro zur Verfügung, der jährlich beantragt werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind, dass zum Einen der entsprechende Pflegegrad festgestellt und zum Anderen die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt wurde.

Pflegebedürftige müssen demnach mindestens zwei Jahre vor Beantragung der Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein, um diese Voraussetzung zu erfüllen. In den allermeisten Fällen dürfte dies allerdings keine Hürde darstellen.

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Wer hat Anspruch auf eine Finanzierung?

Es ist wichtig zu wissen, dass mit dem Betrag von 1612,- Euro nur bestimmte Leistungen der Kurzzeitpflege abgedeckt werden können.

Diese sind:

  1. Die pflegebedingten Aufwendungen, also Pflegepersonal, Materialien etc.
  2. Die medizinische Behandlung, evtl. notwendige Medikamentenstellung, Verbandsmaterial
  3. Die soziale Betreuung, Freizeitgestaltung usw.

Sie sehen anhand dieser kleinen Liste, dass einige Dinge des täglichen Lebens nicht in den Leistungen der Pflegekasse im Rahmen der Kurzzeitpflege enthalten sind. Tatsächlich müssen die Kosten für Verpflegung, Hygieneartikel und Kleidung vom pflegebedürftigen Menschen selbst getragen werden.

Was die Mahlzeiten angeht, so hat jede Einrichtung entsprechende Preistabellen, an denen man sich orientieren kann. Auch der Transport zur Einrichtung und zurück nach Hause wird vom pflegebedürftigen Menschen selbst getragen. Unter Umständen kann ein Transportschein ausgestellt werden, wenn der pflegebedürftige Mensch unter einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit leidet. Dies kann jedoch nur ein Arzt feststellen und bescheinigen.

Pflegegeld & Zusatzleistung

Im Hinblick auf die Finanzierung zusätzlicher Kosten gibt es außerdem eine weitere Besonderheit zu beachten:

Alle pflegebedürftigen Menschen haben Anspruch auf so genannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (nach § 45b SGB XI).

Diese hilfreiche Leistung ist unabhängig vom Pflegegrad, steht also auch Menschen ab Pflegegrad 1 zu, sofern eine Pflegebedürftigkeit bzw. eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen betragen 125,- Euro im Monat und können für die entstehenden Mehrkosten während der Kurzzeitpflege verwendet werden.

Sollten Pflegebedürftige nicht in der Lage sein, die zusätzlich entstehenden Kosten während der Kurzzeitpflege zu tragen, können sie durch das Sozialamt oder Angehörige finanziell unterstützt werden. Die Freigrenzen für das Einkommen und Vermögen Angehöriger erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse.

Wissenswert: Die Kosten der Kurzzeitpflege können außerdem durch noch nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege um bis zu 1612,- Euro, also auf den doppelten Betrag, aufgestockt werden. Allerdings verlängert sich dadurch nicht die Dauer der Kurzzeitpflege. Die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege wird außerdem natürlich um den Betrag verringert, der für die Kurzzeitpflege verwendet wird.

Das Pflegegeld wird Pflegebedürftigen während der Dauer der Kurzzeitpflege zur Hälfte ausgezahlt. Weitere Leistungen der häuslichen Pflege ruhen in dieser Zeit und werden nach Beendigung der Kurzzeitpflege automatisch wieder aufgenommen.


Stationär – Einrichtung

Wo die Kurzzeitpflege stattfinden kann

Da die Kurzzeitpflege, wie bereits erwähnt, ausschließlich stationär erfolgt, sollte man sich frühzeitig Gedanken um eine geeignete Einrichtung machen. Vielleicht kennt der Hausarzt eine ansprechende Unterbringung, oder möglicherweise hat das behandelnde Krankenhaus gute Erfahrungen mit einem bestimmten Heim gemacht.

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Die Kurzzeitpflege ist stationär – pixabay/Alexas_Fotos

Auch die Pflegekassen stellen hilfreiche Informationen bereit, wenn es darum geht, eine geeignete Einrichtung zur Kurzzeitpflege zu finden. Sollte der Pflegebedürftige einen bestimmten Wunsch die Einrichtung betreffend hegen, fragen Sie einfach in der Einrichtung selbst nach.

In jedem Fall sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen, dass nicht jede Einrichtung geeignet oder gar befugt ist, Kurzzeitpflege durchzuführen. Insbesondere bei schwierigen Pflegesituationen, demenzkranken oder behinderten Pflegebedürftigen ist es daher umso wichtiger, eine Unterbringung zu finden, die entsprechende Kompetenzen vorweisen kann. Man sollte sich also entsprechend umschauen und informieren.

Es gibt zahlreiche Heime und Residenzen, die gezielt und teilweise ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten. Diese Häuser sind voll und ganz auf die Bedürfnisse kurzzeitig pflegebedürftiger Menschen abgestimmt. Da der pflegebedürftige Mensch bis zu acht Wochen in der Einrichtung verbringt und sich gut aufgehoben fühlen soll, ist die sorgfältige Auswahl von großer Bedeutung. Hier lohnt sich ein Vergleich, zum Beispiel im Internet, aber auch direkt vor Ort und im Gespräch mit Angestellten und Bewohnern der Einrichtung.


In der Praxis

Abgesehen von den vielfältigen fachlichen Kompetenzen, die eine Einrichtung für Kurzzeitpflege mitbringen muss, gibt es noch eine Reihe weiterer Indikatoren, die Pflegende oder Pflegebedürftige bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung oder eines Heims berücksichtigen sollten.

Immerhin sollen alle Beteiligten von der Kurzzeitpflege profitieren. Unter besonders glücklichen Umständen kann aus einer treffsicheren Entscheidung für eine bestimmte Einrichtung eine Art jährlicher „Urlaub“ dort für den Pflegebedürftigen entstehen, wenn alles stimmt.


Aspekte & Angebote

Bedürfnisse erkennen und beachten

Die Bedürfnisse der Menschen sind höchst unterschiedlich. Was der eine als angenehm empfindet, kann vollkommen irrelevant für den nächsten sein. Daher sollte man sich in erster Linie Gedanken darüber machen, was man selbst von der Pflegeeinrichtung erwartet, um eine entsprechende Vorentscheidung treffen zu können.

Mögliche wichtige Punkte könnten sein:

  • Freizeitangebot
  • Spezielle Ausbildungen der Pflegekräfte (Massagen, alternative Pflegemethoden)
  • Speiseangebot, Frische der Speisen
  • Einkaufsmöglichkeiten vor Ort / in der Nähe
  • Ärztliche Versorgung im Haus
  • Schichtplan der Pflegekräfte
  • Nachtbetreuung
  • Individuelle Betreuung durch Pflegekräfte / Bezugspersonen
  • Austausch mit Angehörigen
  • Notfallmanagement
  • Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen
  • Umgang mit schwierigen Situationen / Charakteren

Diese Liste erhebt natürlich keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, zeigt aber auf, dass es viele Aspekte gibt, die es bei der Auswahl der geeigneten Einrichtung für die Kurzzeitpflege zu berücksichtigen gilt.

Auch wenn die Kurzzeitpflege „nur“ acht Wochen dauert, soll sie dem pflegebedürftigen Menschen doch einen Mehrwert bieten und eine schöne, entspannte Zeit werden. Wenn Sie eine Einrichtung für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen suchen, Sprechen Sie mit ihm und fragen Sie, was er bzw. sie sich für diese Zeit wünscht.


Gute Heime, schlechte Heime

Die Pflege ist hart umkämpft. Preise und Kompetenzen variieren teilweise stark und definieren einen boomenden Markt. Natürlich verdienen Heime Geld mit der Pflege und bieten ihre Leistung nicht nur aus reiner Menschenfreude an, jedoch lassen sich qualitativ erhebliche Unterschiede feststellen. Gute Pflege ist teuer und schwer umzusetzen, daher muss die Wahl gut durchdacht sein. Man merkt recht schnell, ob der Profit oder der Mensch im Mittelpunkt des Geschehens steht.

Sie wissen bereits, dass nicht jede Einrichtung qualifiziert oder berechtigt ist, Kurzzeitpflege anzubieten und durchzuführen. Hier haben Sie einen ersten Indikator für Ihre Auswahl. Doch wie findet man nun die richtige, passende Einrichtung aus den vielen Angeboten heraus?


Worauf achten?

In erster Linie verlassen Sie sich auf Ihr Bauchgefühl. Besuchen Sie die Einrichtung, sprechen Sie mit der Heimleitung und den Angestellten. Machen Sie sich ein Bild von den Bewohnern. Sehen sie glücklich aus? Gehen die Angestellten gut mit den ihnen anvertrauten Menschen um? Bleibt hin und wieder etwas Zeit für ein persönliches Wort, ein Gespräch, oder erinnert die Betreuung an eine Massenabfertigung?

Die soziale Komponente ist enorm wichtig in einer pflegerischen Einrichtung, insbesondere für Menschen, die einen erhöhten Pflegebedarf haben und somit in speziellem Maße auf Pflegekräfte angewiesen sind. Beurteilen Sie nach Möglichkeit auch die pflegerische Tätigkeit an sich.

Wenn die Bewohner korrekt gekleidet und ordentlich frisiert sind, können Sie davon ausgehen, dass man sich in der Einrichtung genug Zeit nimmt. Saubere Hände und Gesichter auch bei Menschen mit motorischen Schwierigkeiten zeigen, dass die Betreuungspersonen aufmerksam und gewissenhaft sind. Daraus kann man ableiten, dass die Würde der Menschen geachtet wird, so dass zum Beispiel niemand mit schmutzigem Gesicht oder bekleckertem Hemd am Tisch Sitzen muss.

Schauen Sie sich alles genau an. Wie sauber ist die Einrichtung? Riecht es frisch? Werden Hygienestandards auch im Alltag eingehalten, und nicht nur bei offiziellen Begutachtungen? Sie werden schnell ein Gefühl dafür bekommen, ob in der ausgewählten Einrichtung alles gut läuft. Vielleicht können Sie sogar ein Probewohnen vereinbaren.


Messbare Qualität

Wenn Sie sich lieber von Fakten leiten lassen oder ergänzende Angaben wünschen, ist es hilfreich zu wissen, dass der MDK (Medizinischer Dienst der Kassen) seit 2009 jedes Heim und jede Pflegeeinrichtung jährliche begutachtet und nach einem Schulnotensystem bewertet. Diese Bewertung kann natürlich einen objektiven Eindruck nicht ersetzen, ergänzt die Entscheidungsfindung aber um eine professionelle Komponente.

Es ist ebenfalls ein gutes Zeichen, wenn die Mitarbeiter der Einrichtung sich freiwillig Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen, um jederzeit eine bestmögliche Betreuung der pflegebedürftigen Personen zu gewährleisten. Liegen derartige Zertifikate vor, wird die Einrichtung sie prominent ausstellen, um ihr Engagement zu zeigen. Davon können pflegebedürftige Menschen nur profitieren.

Das Antragsverfahren

Kurzzeitpflege zu beantragen ist relativ einfach. Berechtigt zur Antragsunterschrift ist die pflegebedürftige Person oder deren gesetzlicher Betreuer bzw. Vertretungsberechtigter. Die Anträge selbst sind bei den Pflegekassen kostenlos erhältlich.

Betreuungsgeld-Antrag

Wer über keinen Pflegegrad verfügt, kann den Antrag bei seiner zuständigen Krankenkasse bekommen. Entsprechend wird der Antrag auch eingereicht: Menschen mit Pflegegrad reichen ihren Antrag bei der Pflegekasse, Menschen ohne Pflegegrad bei der Krankenkasse ein. In der Regel muss man auf die Antragsbewilligung nicht sehr lange warten.

Sollten Sie oder die pflegebedürftige Person Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, stehen die Pflege- und Krankenkassen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Auch Sozial- und Pflegedienste oder entsprechendes Personal im Krankenhaus können bei der Antragsstellung behilflich sein.

In der Regel müssen Sie dem Antrag auf Kurzzeitpflege keine weiteren Unterlagen beifügen; die Vorversicherungszeit, die Voraussetzung zur Berechtigung auf Kurzzeitpflege ist, wird kassenintern geprüft. Sollten Sie dennoch Dokumente, Atteste o.ä. einreichen müssen, wird Ihnen die Pflegekasse dies mitteilen. Bitte denken Sie daran, keine Originaldokumente, sondern ausschließlich Kopien zu versenden.


Häufige Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege.


Auch zu Hause möglich?

Kann Kurzzeitpflege auch im häuslichen Umfeld durchgeführt werden?

Nein, das ist leider nicht möglich. Die Kurzzeitpflege ist eine ausschließlich stationäre Pflege. Dies ergibt insbesondere dann Sinn, wenn die Kurzzeitpflege dazu dienen soll, den pflegenden Angehörigen zu entlasten und ihm die Möglichkeit auf eine Ruhephase oder einen Urlaub zu bieten.

Auch für die pflegebedürftige Person selbst hat die vorübergehende stationäre Pflege viele Vorteile; möglicherweise ist sie sogar im Besonderen angezeigt, etwa wenn der Pflegebedürftige nach einem Unfall noch nicht ganz fit ist oder die Pflegebedürftigkeit sich rapide erhöht hat.

Aber selbst wenn diese Umstände nicht zutreffen, ist ein „Tapetenwechsel“ für jeden Menschen wichtig. Die pflegebedürftige Person hat für die Dauer der Kurzzeitpflege einen anderen Alltag und lernt neue Leute kennen, was sich durchaus vitalisierend äußern kann.


Bei Behinderung?

Gilt Kurzzeitpflege auch für Menschen mit Behinderung?

Sofern ein Pflegegrad vorliegt, haben selbstverständlich auch Menschen mit Behinderung Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Bedingungen sind die gleichen wie bei anderen pflegebedürftigen Personen auch. Als Besonderheit gilt es bei Menschen mit Behinderung zu beachten, dass sie die Kurzzeitpflege natürlich nicht in einer beliebigen Einrichtung verbringen können.

Es ist sehr wichtig, dass die gewählte Einrichtung die Vorgaben hinsichtlich Betreuung, Pflege und Fürsorge von Menschen mit Behinderung erfüllt.

Antrag abgelehnt?

Kann der Antrag auf Kurzzeitpflege abgelehnt werden?

In der Regel kann dies nicht geschehen, denn jeder pflegebedürftige Mensch, ob nun dauerhaft oder kurzzeitig pflegebedürftig, hat Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege. Natürlich muss man die Fristen einhalten, das heißt die Kurzzeitpflege darf nur einmal im Jahr (im Ablauf von 12 Monaten) in Anspruch genommen werden.

Sollte eine kurzfristige Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall, einer Krankheit o.ä. von der Pflegekasse nicht anerkannt werden, ziehen Sie den behandelnden Arzt zu Rate und bitten Sie um eine entsprechende Stellungnahme. Die Leistung darf in der Regel nicht verweigert werden.


Gehunfähig – Transport?

Wie kommt der Pflegebedürftige im Falle einer Gehbehinderung zur Einrichtung und zurück nach Hause?

Der Transport zur und von der Einrichtung ist von der pflegebedürftigen Person selbst zu organisieren und zu finanzieren. Die Fahrt kann privat erfolgen oder über einen Fahrdienst.

Wird vom Arzt eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit festgestellt oder hat die pflegebedürftige Person eine anerkannte Schwerbehinderung mit Merkmal „G“ (gehbehindert), so kann die Krankenkasse unter bestimmten Umständen die Kosten für einen Fahrdienst übernehmen. Sprechen Sie hierzu unbedingt vorher mit dem Hausarzt der pflegebedürftigen Person! Fahrtkosten sind für gehbehinderte Menschen außerdem steuerlich absetzbar.


Fazit zur Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist ein sinnvolles und unbürokratisches Instrument, um pflegebedürftigen Menschen über einen kurzen Zeitraum stationäre Pflege zukommen zu lassen. Sie entlastet außerdem pflegende Angehörige und trägt so zu einer insgesamt besseren Pflegesituation bei.

Auch im Anschluss an teilstationäre Pflege, nach Unfällen oder bei plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit nach einer Krankheit o.ä. hilft die Kurzzeitpflege, den Alltag aller beteiligten Personen zu entzerren und sich ggf. auf weitere Maßnahmen vorzubereiten.

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