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Pflegestufen

by joe
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Die Neuregelung der Pflegestufen einfach erklärt

Am 1. Januar 2017 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Ziel des Bundestages war es, die Pflege besser an die Bedürfnisse der Betroffenen anzupassen. Im Kern wurden die alten Pflegestufen durch sogenannte Pflegegrade ersetzt. Sie berücksichtigen nun noch stärker die Demenzerkrankungen.

Konkret heißt das, es werden nicht nur körperliche Faktoren in die Analyse mit einbezogen. Zudem sind sie wesentlich differenzierter. Statt bisher drei Pflegestufen kennt das Gesetz nun fünf Pflegegrade. Wir erklären Ihnen, was diese Neuerung konkret bedeutet.

Was sind die Pflegestufen?

Wer seinen Alltag nicht mehr alleine bewältigen kann, braucht Hilfe – also Pflege. Um dies zu bezahlen, gibt es in Deutschland die Pflegeversicherung. In sie muss jeder Arbeitnehmer einzahlen. Und im Falle der Pflegebedürftigkeit gibt es Geld aus dieser Versicherung. Wie viel genau, das regeln die Pflegegrade, früher die Pflegestufen.

Sie listen auf, wie lange eine Handlung dauern und was sie kosten darf. Dabei wird unterschieden, ob der Mensch zu Hause oder in einem Heim gepflegt wird. Ferner wird dabei generell zwischen Sachleistungen und der Erstattung von Aufwendungen unterschieden. Der Antrag auf diese Leistungen muss bei der Pflegekasse gestellt werden, in einigen Fällen kann das die eigene Krankenkasse sein.

Überprüft wird die die Pflegebedürftigkeit vom medizinischen Dienst der Krankenkassen. Sie suchen den Antragsteller auf und schauen, welcher Aufwand für dessen Pflege getrieben werden muss. Dieser Dienst entscheidet auch dann, wenn der Pflegegrad erhöht werden soll.

Wann pflegebedürftig?

Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?

Pflege brauchen wir alle von Zeit zu Zeit einmal – vor allem dann, wenn wir Krank geworden sind. Aber dann sind wir noch nicht pflegebedürftig. Wann das so ist, ist in Deutschland ganz genau in einem Gesetz geregelt – wie sollte es auch anders sein. Konkret regelt der Paragraph 14 des ersten Sozialgesetzbuches, wann jemand Pflege braucht – und Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

Dort ist zu lesen, dass der Mensch Pflege braucht, wenn er wegen einer Krankheit dauerhaft oder für längere Zeit Unterstützung bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens braucht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankheit körperlichen, geistigen oder seelischen Ursprungs ist. Entscheidend ist hingegen, dass diese Einschränkung dauerhaft bestehen muss. Ist man nur vorübergehend auf Unterstützung angewiesen, so erhält man auch Unterstützung. Für diese Leistungen ist die Krankenkasse zuständig.

Auch wenn viele das glauben, das Alter spielt bei dieser Bewertung keine Rolle. Auch eine junge Frau oder ein junger Mann kann Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Zum Beispiel dann, wenn eine Behinderung von Geburt an besteht oder durch einen Schlaganfall oder Unfall hervorgerufen wird.


Bezugsdauer

Wie hoch ist die Bezugsdauer der Pflegegrade bzw. Pflegestufen?

Zudem ist die Bezugsdauer nicht beschränkt – und es ist nicht von Bedeutung, ob der Pflegebedürftige selbst in die Pflegekasse eingezahlt hat. Kommt ein Baby behindert auf die Welt, hat es sein Leben lang Anspruch auf diese Leistungen. Vorausgesetzt die Krankheit beziehungsweise die Einschränkungen bestehen dauerhaft.

Dauerhaft im Sinne des Gesetzes ist ein Krankheit immer dann, wenn sie nicht heilbar ist. Das ist soweit logisch. Wer durch eine Demenz die Fähigkeit verliert, seinen Alltag alleine zu bestreiten ist pflegebedürftig. Für den Gesetzgeber beginnt dauerhaft aber bereits ab sechs Monaten.

Also auch wer zum Beispiel durch einen Unfall an den Rollstuhl gefesselt ist, kann Leistungen aus der Pflegekasse erhalten. Eine Prüfung lohnt sich in jedem Fall. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Prognose des medizinischen Dienstes der Krankenkasse.


Alltägliche Dinge

Was sind Dinge des täglichen Lebens?

Die Dinge des täglichen Lebens sind die Sachen, die jeder Mensch tun muss. Um sie für das Gesetz fassbar zu machen, hat der Gesetzgeber vier Kategorien vorgesehen. Hier geht es um die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung. Das verbirgt sich genau hinter diesen Kategorien:


Körperpflege

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Mit diesem Begriff wird die alltägliche Hygiene zusammengefasst. Selbstverständlich zählen hier Dinge wie Duschen und Baden dazu. Aber auch das bloße Waschen von Händen und Gesicht gehört bereits zur Körperpflege.

Auch dazu zählt die Zahnpflege – egal ob es sich um die eigenen oder die dritten Zähne handelt. Weiterhin zählt hier die die Haarpflege dazu, also Haare waschen und kämmen.

Bei Männern fällt unter diesen Begriff auch die tägliche Rasur des Bartes. Das ist aber die einzige Stelle, die laut Gesetzgeber täglich rasiert werden muss. Die Beine, die Achseln und der Intimbereich zählen hier nicht dazu.

Und zu guter Letzt ist die Entleerung von Darm und Blase Bestandteil der Körperpflege.


Ernährung

An erster Stelle steht hier selbstverständlich die Fähigkeit, sich selbst Mahlzeiten zuzubereiten. Dabei wird unterschieden, ob das Essen vollkommen frisch zubereitet werden oder ob noch die Fähigkeit ein Brot zu schmieren oder Essen aufzuwärmen.

Dann wird natürlich die Frage gestellt, inwieweit Mensch noch selbstständig Nahrung zu sich nehmen kann – also ob große Stücke klein geschnitten werden müssen oder er gefüttert werden muss. Bei einer Demenzerkrankung kann es auch vorkommen, dass die Fähigkeit zu schlucken beeinträchtigt ist, denn dann benötigt der Patient spezielle Nahrung. Und es wird auch die Fähigkeit geprüft, ob Mensch noch Hunger und Sättigung verspürt.


Mobilität

An dieser Stelle schaut der Gesetzgeber, ob ein Pflegebedürftiger noch selbst von A nach B kommen kann. Dazu gehört die Frage, ob ein Patient noch alleine aufstehen und wieder ins Bett Gehen kann – und wie gut er noch gehen kann.

Es ist auch wichtig, ob der Pflegebedürftige noch Treppensteigen kann, vor allem dann, wenn er weiter zu Hause leben soll. Falls er noch sehr gut Fuß sein sollte, wird geprüft, ob er noch alleine in der Lage ist, seine Wohnung wieder zu finden.

Auch die Frage, wie gut jemand noch stehen kann wird unter diesem Punkt geprüft. Ein Punkt an den man unter der Überschrift nicht sofort denkt, ist die Frage, ob sich jemand alleine an- und ausziehen kann.

Haushaltsführung

Die Hauswirtschaftliche Versorgung

Alle Menschen müssen in der Lage sein, ihren Haushalt zu führen. Dazu zählen vor allem der tägliche Einkauf, das Kochen und die Reinigung der Wohnung. Ferner gehören dazu das Waschen der Wäsche und das Wechseln von zum Beispiel Bettdecke.

Aber Achtung: Nur weil ein Mann noch nie einen Haushalt geführt hat ist er noch nicht pflegebedürftig. Es kommt darauf an, ob er dazu körperlich noch in der Lage wäre.

Aber es kommt durchaus darauf an, wie die eigene Wohnung beschaffen ist. Müssen zum Beispiel viele und enge Treppen überwunden werden, kann das ein Grund sein, Hilfe zu brauchen. Unter diesen Punkt fällt auch die Fähigkeit, seine Wohnung angemessen zu heizen – sprich ein Gesundes Empfinden für Wärme und Kälte. Auch das kann bei einer Demenzerkrankung gestört sein.


Hilfestellung & Leistungen

Welche Hilfe gibt es von der Pflegekasse je nach Pflegegraden bzw. Pflegestufen?

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Die Geld- und Sachleistungen der Pflegekassen

Die Unterstützung die es von der Pflegekasse gibt, teilt sich in Geld- und Sachleistungen. Wie hoch die Zahlungen konkret ausfallen, dass regelt der Pflegegrad, früher Pflegestufen. Wie sich diese Grade aufteilen, dazu mehr im nächsten Absatz. Das Geld kann ein Pflegebedürftiger aber nicht ausgeben, wie er möchte. Er muss davon Unterstüzungsleistungen bezahlen.

Diese Unterstützung gibt es für die Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens, so wie sie im obigen Absatz beschrieben worden sind. Das oberste Ziel ist dabei stets, die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu fördern und möglichst lange zu erhalten.

Bevor ein Pflegedienst also Aufgaben übernimmt, wird er zunächst versuchen, den Patienten bei den Tätigkeiten zu unterstützen. Also zum Beispiel beim Duschen mit ins Badezimmer zu gehen – und nur im Notfall einzugreifen. Sind selbstständige Handlungen nicht mehr möglich, so wird der Pflegebedürftige bei den Handlungen unterstützt.

Erst, wenn es gar nicht mehr möglich ist, übernimmt der Pflegedienst die Tätigkeiten. Was noch selbstständig geht und was nicht, das regeln der Pflegedürftige und der Pflegedienst individuell miteinander.


Pflegesachleistungen

Welche Pflegesachleistungen gibt es bei den Pflegestufen bzw. Pflegegraden?

Bei manchen Dingen braucht es aber keine Unterstützung bei der Verrichtung, hier hilft schon ein einfacher Gegenstand. Zum Beispiel kann ein Rollator die Fähigkeit zu gehen wieder herstellen. An dieser Stelle kommen die Pflegesachleistungen ins Spiel. Man kann also nicht einfach ins Geschäft gehen und einen Rollator kaufen – diesen gibt es von der Pflegekasse. Also unbedingt den zuständigen Berater konsultieren.

Zu den Pflegesachleistungen zählen aber auch die übrigen Hilfsmittel, die für die Pflege benötigt werden. Zum Beispiel spezielle Einlagen bei Inkontinenz. Pflegesachleistungen sind aber auch die Zahlungen, welche die Pflegekasse direkt an eine Pflegeeinrichtung leistet.

Den Pflegebedürftigen steht es frei, diese Leistungen im eigenen Haus in Anspruch zu nehmen oder in ein Pflegeheim zu ziehen.

In diesem Fall bekommt das Heim eine Pauschale von der Pflegeversicherung, der Pflegebedürftige muss für den Rest aufkommen – in der Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Pflegende Angehörige erhalten von der Kasse das sogenannte Pflegegeld. Das soll entweder die eigenen Arbeitsleistung abgelten. Sie können es aber auch dafür nutzen, Leistungen bei Pflegern „zu kaufen“.


Die Pflegegrade

Welche Pflegegrade lösen die alten Pflegestufen ab?

Um die Höhe der Leistungen zu bestimmen, gibt es seit dem Jahr 2017 fünf Pflegegrade. Sie lösen die drei Pflegestufen ab. Letztere legten ihren Fokus darauf, wie lange Pflegekräfte für die einzelnen Handlungen benötigen. Die Folge war die viel kritisierte Minutenpflege.

Mit den neuen Pflegegraden soll nun erfasst werden, was ein Patient noch alleine kann – und bei welchen Verrichtungen er Unterstützung braucht. Je mehr Lebensbereiche tangiert werden, desto mehr Geld gibt es von der Pflegekasse.

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Der medizinische Dienst der Krankenkasse bestimmt den Grad der Pflegebedürftigkeit anhand eines Fragenkatalogs. Je mehr Punkte in diesem Katalog „erzielt“ werden, desto höher ist der Pflegegrad. Die Ergebnisse des Fragenkatalogs geben den Prüfern auch Aufschluss darüber, bei welchen Handlungen ein Patient Hilfe braucht.

Das ist zum einen für die Berechnung der Kosten wichtig – gibt den Familien und Pflegern aber auch eine wichtige Grundlage für die Planung an die Hand.

Die Pflegestufen bzw. Pflegegrade:

  • 1. Pflegegrad: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 Punkten)
  • 2. Pflegegrad: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 Punkten)
  • 3. Pflegegrad: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 Punkten)
  • 4. Pflegegrad: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 Punkten)
  • 5. Pflegegrad: Besondere Anforderungen an die Versorgung (ab 90 Punkten)

Prüfung der Krankenkasse

So prüft der medizinische Dienst der Krankenkasse

Wir hatten bereits den Fragenkatalog des medizinischen Dienstes der Krankenkasse erwähnt. Aber wie läuft so eine Prüfung genau ab? Die Prüfer des Dienstes werden den Pflegebedürftigen zu Hause oder in seinem Wohnheim aufsuchen.

Es empfiehlt sich, dass bei diesem Termin auch die Angehörigen und gegebenenfalls die Pfleger anwesend sind. Vieles werden die Prüfer versuchen, im Gespräch zu klären. Einige Dinge werden sie aber auch selbst in Augenschein nehmen. Entweder in dem sie dem Pflegebedürftigen Aufgaben stellen oder die Wohnumgebung in Augenschein nehmen.

Folgenden Bereichen werden sie dabei für die Pflegestufen bzw. Pflegegerade besondere Aufmerksamkeit schenken:


Mobilität

Dieser Faktor macht zehn Prozent der gesamten Bewegung aus. Dabei geht es zunächst darum, ob der Pflegebedürftige noch selbst gehen kann – und wie orientiert er dabei ist. Also, ob er in der Lage ist, die eigene Wohnung wieder zu finden.

Dann geht es natürlich darum, inwieweit die Fortbewegung in der eigenen Wohnung noch möglich – und ob jemand noch selbst aus dem Sitzen oder Liegen aufstehen kann. In schweren Fällen wird auch geschaut, ob der Positionswechsel im Bett noch möglich ist und der Pflegebedürftige sich noch in stabiler Sitzposition halten kann.


Fähigkeiten

Kognitive und kommunikative FähigkeitenBehandlung Geriatrie

Diese beiden Fähigkeiten machen insgesamt 15 Prozent der gesamten Bewertung aus. Hier geht es zunächst darum, zu schauen, ob Menschen aus dem näheren Umfeld noch erkannt werden, ob der Patient weiß, welche Tag ist und wo er sich befindet.

Daneben wird auch das Gedächtnis des Pflegebedürftigen getestet. Hinzu kommt eine Bewertung, ob es noch möglich ist, Alltagshandlungen auszuführen. Außerdem muss der Prüfer wissen, ob der Patient Informationen noch versteht und deren Bedeutung einordnen kann.

Auch ist es wichtig zu wissen, ob der Pflegebedürftige Risiken einschätzen und Aufforderungen folgen kann. Und natürlich auch, inwieweit er sich an einem Gespräch beteiligen kann. In schweren Fällen geht es auch darum zu prüfen, ob elementare Bedürfnisse wie Hunger oder Durst noch geäußert werden können.


Psychische Verfassung

Verhaltensweisen und psychische Problemlage

Dieser Fragenbereich zählt zu dem Fragen aus dem Block „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“. Hier wird der Prüfer ein Augenmerk auf die psychische Verfassung des Patienten haben. Verhält er sich vielleicht abwehrend gegenüber Pflegern und gefährdet sich damit selbst? Gibt es anderes aggressives Verhalten gegen sich selbst oder andere?

Auch das Schlafverhalten ist in diesem Zusammenhang wichtig – vor allem, wie ruhig der Schlaf noch ist. Weiterhin wird geprüft, ob es motorische Verhaltensauffälligkeiten gibt, ob eine Neigung vorliegt, Gegenstände zu beschädigen. Auch die Sprache spielt an diesem Punkt eine große Rolle – ist sie noch klar? Auch ob der Patient gegenüber anderen verbal aggressiv wird ist wichtig.

Schließlich wird der Prüfer noch erheben, ob eine Depression vorliegt und über wie viel Antrieb der Patient noch verfügt. Es ist auch wichtig zu wissen, ob sich der Pflegebedürftige noch in allen Situationen adäquat verhalten kann.


Selbstversorgung

Dieser Bereich ist bei der Prüfung sehr wichtig, er macht 40 Prozent des Gesamtergebnisses aus. Hier geht es im Wesentlichen um die Verrichtungen des Alltags. Also, ob der Patient den Bereich der Körperpflege noch alleine abdecken kann – und wenn nein, in welchem Bereichen er Unterstützung braucht.

Dazu zählen die Körper- und Zahnpflege, das An- und Ausziehen von Kleidung, die Einnahme von Nahrung, die Fähigkeit selbstständig auf die Toilette zu gehen und welche Hilfsmittel benötigt werden, die Frage nach einem künstlichen Darmausgang oder Katheder und nach Inkontinenz.

Bei Kindern zwischen 0 und 18 Monaten wird der Prüfer auch schauen, ob schwerwiegende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen. Wäre dies der Fall, wäre ein außergewöhnlicher Hilfebedarf in diesem Bereich erforderliche, der nicht zuletzt auch die Eltern unterstützt.


Anforderungsbewältigung

Bewältigung der krankheitsbedingten Anforderungen

Dieser Bereich wirkt sich mit 20 Prozent aus das Gesamtergebnis aus. Hier wird vor allem danach gefragt, ob Medikamente noch selbstständig eingenommen werden können – und Cremes und Salben selbstständig angewendet werden können.

Behandlung GeriatrieWeiterhin wird erfasst, in welcher Form die Medikamentengabe erfolgt. Müssen täglich Spritzen oder Infusionen gesetzt werden? Ist die Gabe von Sauerstoff notwendig? Daneben kommt es darauf an, ob der Patient seine Körperzustände noch selbstständig deuten kann und Warnzeichen erkennt.

Es ist für den Prüfer auch wichtig zu wissen, ob der Pflegebedürftige Körperwerte wie Fieber und Blutzucker noch selbst messen kann. Dann wird der Prüfer noch erheben, welche Hilfsmittel für den Umgang mit der Krankheit notwendig sind. Also ob der Patient Mittel zur Wundversorgung, Katheter, Einlagen oder ein Stoma benötigt. Der Prüfer wird auch schauen welche Therapiemaßnahmen regelmäßig durchgeführt werden müssen und wie oft ein Arzt oder eine therapeutische Einrichtung besucht werden muss.

Bei Kindern wird auch erhoben, ob der Besuch einer Einrichtung zur Frühförderung notwendig ist.


Alltagsleben

Alltagsleben und soziale Kontakte

Dieser Bereich schlägt im Gesamtergebnis mit 15 Prozent zu Buche. Hier liegt das Augenmwerk darauf, ob der Patient seinen Tagesablauf noch selbst gestalten kann. Ob er in der Lage Ruhe- und Schlafenszeiten zu bestimmen und diese gegebenenfalls auch zu verändern. Weiterhin ist wichtig, ob der Pflegebedürftige Handlungen in der Zukunft planen kann. Auch die Interaktion mit Personen innerhalb und außerhalb seines direkten Umfeldes wird hier beachtet.


Wie viel Geld?

Wie viel Geld gibt es von der Pflegekasse?

Grundsätzlich muss, wie bereits erwähnt, zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen unterschieden werden. Pflegegeld erhalten die Betroffenen oder ihre Angehörigen selbst. Davon können sie verschiedene Pflegeleistungen bezahlen. Pflegesachleistungen sind zum einen alle Dinge, die von der Pflegekasse als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Es ist aber auch die Leistung, die direkt an einen Betreiber von Pflegeheimen gezahlt wird – der Rest muss privat finanziert werden.

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Für die einzelnen Pflestufen bzw. Pflegegrade gibt es:

  • Im Pflegegrad 1 gibt es 125 Euro Pflegegeld. Es ist keine Pflegesachleistung vorgesehen. Betroffenen steht es aber frei, die 125 Euro zur Finanzierung eines Pflegeheims heranzuziehen.
  • Beim Pflegegrad 2 gibt es 316 Euro Pflegegeld und 689 Pflegesachleistung für stationäre Pflege.
    Im Pflegegrad 3 stehen den Betroffenen 545 Euro Pflegegeld und 1298 Pflegesachleistung für stationäre Pflege zur Verfügung.
  • Im Pflegegrad 4 stehen den Betroffenen 728 Euro Pflegegeld zur Verfügung, für die stationäre Pflege gibt es 1612 Euro an Pflegesachleistung.
  • Beim Pflegegrad 5 bekommen die Betroffenen 901 Euro Pflegegeld und 1995 Euro Pflegesachleistung für die stationäre Pflege.
Wichtig: Bei einer stationären Pflege kommt noch ein Eigenanteil auf die Betroffenen oder ihre Angehörigen zu. Dieser deckt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung – und wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Ist ein Pflegebedürftiger mittellos, so können Sozialleistungen beantragt werden.

Wie beantragen?

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Wer merkt, dass er im alltäglichen Leben nicht mehr gut zurecht kommt, sollte nicht zögern, einen Pflegegrad zu beantragen. Insbesondere die Stufe 1 erhält man sehr schnell zugesprochen – und warum sollte man auf die Hilfe und das Geld verzichten?

Der Antrag für die Pflegestufen bzw. Pflegegrade wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. In vielen Fällen ist das die eigene Krankenkasse. Wenn nicht, wissen die Berater hier Bescheid, wer weiterhelfen kann. Der Antrag an sich ist recht formlos. Er kann auf der Internetseite direkt ausgefüllt und ausgedruckt werden. Hat man dazu keine Möglichkeit, kann man ihn auch telefonisch bei der Pflegekasse anfordern.

Geht der Antrag bei der Kasse ein, kommt es zur Prüfung. Dann kommt der Prüfer des medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach Hause und arbeitet den beschriebenen Fragebogen ab. Anschließend wird er einen Bericht an die zuständige Pflegekasse schicken.

Diese entscheidet in der Regel sehr schnell, ob bei einem Patienten eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder nicht. In jedem Fall fließen die Sachleistungen oder das Pflegegeld ab dem Tag, an dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist – in der Regel auch rückwirkend. Als Tag an dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist, wird der Tag, an dem die Befragung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen stattfand gewertet.

Noch ein Hinweis zur Überprüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen: Es empfiehlt sich, sich auf diesen Besuch vorzubereiten. Nach Möglichkeit sollten Angehörige hinzukommen und eventuell bereits beschäftigte Pflegekräfte. Sie können berichten, bei welchen Handlungen sie den Patienten bereits unterstützen – und welchen Aufwand sie dafür treiben. Auch Berichte der behandelnden Ärzte sind eine sinnvolle Ergänzung.


Pflegegrad erhöhen

Wie kann ich einen Pflegegrad erhöhen?

Wer bereits einen Pflegegrad hat und merkt, dass dieser nicht mehr ausreicht, kann einen Antrag auf Erhöhung stellen. Das Verfahren ist im Prinzip das Gleiche wie beim ersten Antrag. Erneut muss ein Formular für die Pflegekasse ausgefüllt werden – und es kommt zu einer erneuten Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse.

Der Prüfer wird erneut den gleichen Fragenkatalog durchgehen und Veränderungen notieren. Sind genug Punkte erreicht, steht einer Erhöhung des Pflegegrades und damit der Pflegesachleistung oder des Pflegegeldes nichts mehr im Wege.

Gerade bei einer solchen Prüfung, empfiehlt es sich, dass die Pflegekräfte mit anwesend sind. Sie können genau Auskunft darüber erteilen, welche Leistungen erbracht werden – und welche eigentlich erbracht werden müssen. Die Prüfer des medizinischen Dienstes der Krankenkassen finden es in der Regel sehr angenehm, wenn die Fachkräfte dabei sind – denn mit ihnen können sie sich auf Augenhöhe unterhalten.

Wichtig: Viele Familien denken, dass die Heime von alleine eine Erhöhung des Pflegegrades beantragen können. Das ist falsch. Einen solchen Antrag kann nur der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter stellen.

Was die Angestellten der Heime aber machen können ist, eine Erhöhung anzuregen. Das kommt den Pflegebedürftigen zu Gute, denn sie erhalten nun Leistungen, die ihrem Bedarf entsprechen. Und die Familien werden finanziell entlastet.


Verhinderungspflege

Wer seine Angehörigen zu Hause pflegt, merkt schnell, dass er an seine Grenzen kommt. Dann ist ein Urlaub dringend geboten. Einfach einmal abschalten – auch wenn es gar nicht in die Ferne geht. Oder der Pflegende ist einfach einmal krank und kann seinen Pflichten nicht nachkommen.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die sogenannte Verhinderungspflege geschaffen. Sie ermöglich es, Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum stationär unterzubringen. Viele Heime halten für solche Zwecke bestimmte Kurzzeitplätze bereit. Für den Zeitraum des Aufenthalts wird dann kein Pflegegeld ausbezahlt – sondern eine Pflegesachleistung an die stationäre Einrichtung.

Wichtig ist auch zu wissen, dass Verhinderungspflege nicht nur für Senioren eine Option ist. Auch Behinderte und Kinder können in einer Einrichtung für Kurzzeitpflege untergebracht werden. Allerdings kann es ungleich schwerer einen solchen Platz zu finden. Denn diese Einrichtungen sind sehr viel seltener als Altenheime – und die Plätze damit weniger. Beratung gibt es in solchen Fällen bei der zuständigen Pflegekasse.


Häufige Fragen & Antworten

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Pflegestufen bzw. Pflegegrade.

Was geschieht, wenn ich mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden bin?
In einem solchen Fall wissen Sozialverbände Rat – ein Beispiel ist der VDK.

Gibt es Hilfe für pflegende Angehörige?
Ja. Die Pflegekassen bieten Kurse an, die das nötige KnowHow vermitteln.

Gibt es Hilfe beim Ausfüllen des Antrags?
Ja. Hilfestellung geben Sozialverbände oder die Pflegekassen selbst.

Wie finde ich heraus, welche Pflegekasse für mich zuständig ist?
In der Regel ist die eigene Krankenversicherung zuständig, Wer sich nicht sicher, sollte diese auf jeden Fall kontaktieren. Die Mitarbeiter helfen gerne weiter.


Unser Fazit zur Pflegestufe

Die neuen Pflegegrade bilden den tatsächlichen Pflegebedarf sehr viel besser ab als die alten Pflegestufen. Insbesondere der neue Grad 1 ist eine Erleichterung für viele Familien – sie bekommen nun finanzielle Unterstützung.

Die Furcht vor dem vermeidbar schwierigen und langwierigen Antragsverfahren ist in den meisten Fällen unbegründet. Die Pflegekassen sind keine Gegner. Im Gegenteil, die meisten Prüfer wollen helfen und den Pflegebedürftigen die beste Unterstützung zukommen lassen.

Wer also merkt, dass er im Alltag nicht mehr so gut zurecht kommt, sollte nicht zögern, einen Antrag zu stellen. Das schlimmste was passieren kann, ist eine Ablehnung – die auf einen neuen Antrag keinerlei Einfluss hat.

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